Unerlaubte Werbung - Rückblick | Verbraucher Entscheiden - Infos zur Bundestagswahl 2009

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Rückblick
Unerlaubte Werbung

Positiv-Beispiel: Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Künftig können Verbraucher Zeitschriftenabonnements, Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen und andere am Telefon geschlossene Verträge widerrufen. Bei einem am Telefon oder im Internet vereinbarten Anbieterwechsel (zum Beispiel Telekommunikation, Stromanbieter) obliegt dem neuen Anbieter der Nachweis, dass der alte Vertrag in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, gekündigt wurde. Auch darf bei Werbeanrufen der Anrufer fortan seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung können künftig mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, Verletzungen des Verbots der Rufnummernunterdrückung mit bis zu 10.000 Euro.

Positiv-Beispiel: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sind in einer Gesamtschau einige Verbesserungen für die Verbraucher erreicht worden. Nunmehr werden erstmals auch Handlungen nach Vertragsschluss vom Lauterkeitsrecht erfasst. So ist zum Beispiel klargestellt worden, dass unberechtigte Zahlungsaufforderungen oder unzutreffende Hinweise des Händlers oder Herstellers bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen einer Mängelgewährleistung den Tatbestand einer wettbewerblich relevanten Irreführung erfüllen. Daneben ist im Anhang des Gesetzes eine Liste mit per-se-Verboten von Verhaltensweisen ohne Wertungsmöglichkeit eingeführt worden. Dadurch wird ermöglicht, Wettbewerbsverstöße aufzugreifen, ohne die sonst erforderliche Erheblichkeitsschwelle einer Irreführung im Einzelnen prüfen zu müssen. Schließlich wurden durch den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen Informationspflichten der Unternehmen eingeführt. Damit wird klargestellt, dass die Unternehmer verpflichtet sind, dem Verbraucher ein Mindestmaß an sachlich richtiger Information zu geben, damit dieser eine rationale und objektiv begründete Entscheidung treffen kann.