Rückblick
Finanzen und Versicherungen
Positiv-Beispiel: Anlegerschutz
Kurz vor Ende der Legislaturperiode zog der Bundestag erste Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise. Die zwingende Aushändigung eines Beratungsprotokolls vor Vertragsabschluss und längere Verjährungsfristen erleichtern es geschädigten Anlegern, Ansprüche im Falle einer Falschberatung durchzusetzen. Die Protokollpflicht gilt bei telefonischer Beratung. Ist das Protokoll unvollständig oder unrichtig, hat der Verbraucher eine Woche Zeit, um vom Vertragsschluss zurückzutreten. Die neuen Regelungen, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten, gehen wesentlich auf Initiativen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zurück. Das Thema Anlegerschutz ist damit allerdings noch lange nicht abgeschlossen. So hat der Bundestag in einem Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, schnellstmöglich weitere Maßnahmen einzuleiten, um den Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen zu verbessern. Dazu gehören unter anderem die Einführung eines Produktinformationsblatts, Mindeststandards an Finanzvermittler und die Stärkung der produkt- und anbieterunabhängigen Verbraucherberatung.
Positiv-Beispiel: Kontopfändungsschutz
Die Reform des Kontopfändungsschutzes bringt eine für verschuldete und überschuldete Verbraucher seit langem geforderte Verbesserung: den Schutz des Existenzminimums auf dem Konto. Das Existenzminimum ist zwar verfassungsrechtlich garantiert. Paradoxerweise räumte aber das Zivilrecht dem Schuldner, dessen Arbeitslohn gleich beim Arbeitgeber gepfändet wird, einen besseren Pfändungsschutz ein als dem Schuldner, dessen Arbeitslohn auf sein Konto überwiesen wird. Bei einer Pfändung ist das Konto automatisch gesperrt, selbst wenn das Guthaben höher ist als die Forderung des pfändenden Gläubigers. Nur wenn der Kontoinhaber das Vollstreckungsgericht einschaltet, kann er zumindest einen Teil seines gesetzlich geschützten Guthabens vor dem Zugriff des Gläubigers retten. Da das aber kompliziert ist, verzichten Schuldner auf Vollstreckungsschutz oder versäumen ihn. Häufige Folge: Banken kündigen die Konten nach Kontopfändungen, weil sie nicht mehr rentabel sind.
Mit der Reform wird ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem jeder Kontoinhaber einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro pro Monat genießt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit verfügen künftig erstmals auch Existenzgründer und Selbstständige über Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann ab Sommer 2010 von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als „P-Konto“ geführt wird. Hat der Kontoinhaber Unterhaltspflichten zu erfüllen, muss der Basispfändungsschutz ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden.
Positiv-Beispiel: Risikobegrenzungsgesetz
Der in einer Studie im Aufrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes dargelegte, massenhafte Verkauf von Krediten und Kreditforderungen an Investoren offenbarte, dass sich zahlreiche Banken nicht nur von ausgefallenen, sondern auch von ihrer Ansicht nach unbequemen Verbraucherimmobilienfinanzierungen trennten. Ausländische Investoren legten bei der Verwertung solch aufgekaufter Forderungen wenig Wissen um die deutsche Rechtspraxis bei der Immobilienfinanzierung an den Tag – zum Schaden der Verbraucher. In Gefahr geriet dabei das ganze grundschuldgesicherte Immobilienkreditgeschäft.
Die politische Reaktion war bemerkenswert: Schneller als bei den meisten gesetzlichen Vorhaben wurde eine sachorientierte Lösung geschaffen und in Kraft gesetzt, die konsequent auf den Schutz betroffener Verbraucher setzte. Dabei machte sie auch keinen Halt vor althergebrachten Grundsätzen wie der per se fehlenden Anbindung von Grundschulden an Darlehensforderungen. Erstmals wurden darüber hinaus wesentliche Dinge wie die Kündigungsvoraussetzungen für ein Immobiliardarlehen geregelt.
Beispiel: Verbraucherkreditrecht
Positiv für die Verbraucher waren die Beschlüsse zum Verbraucherkreditrecht. Lockvogelangebote in der Kreditwerbung werden damit erschwert. Bisher preisen viele Banken Kredite mit Zinssätzen an, die kaum ein Verbraucher tatsächlich erhält. Künftig müssen mindestens zwei Drittel der Kreditverträge zu dem beworbenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden. Die Kontrolle dieser Regelung obliegt allerdings den Preisbehörden der Bundesländer. Inhaltlich besser geeignet wäre die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewesen.
Auch beim Abschluss von Restschuldversicherungen gilt nun ein besserer Schutz für Verbraucher. Bislang verkauften viele Banken die überteuerten und oft überflüssigen Restschuldversicherungen ohne Abfrage des Kundenbedarfs nach der Maßgabe „ohne Versicherung kein Kredit“. In einem solchen Fall müssten sie die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen. Aus zum Beispiel zehn Prozent effektiver Jahreszins würden dann 20 Prozent oder mehr. Deshalb behaupten die Banken, der Kunde habe die Versicherung von sich aus gewünscht. Künftig müssen Banken beweisen, dass der Abschluss des Kredits zu den angebotenen Konditionen auch ohne die Versicherung möglich war.
Enttäuschend ist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes der nach wie vor unzureichende Schutz vor unseriösen Kreditvermittlern. Die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende EU-Verbraucherkreditrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler einzuführen. Davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Positiv-Beispiel: Versicherungsvertragsrecht
Ein großer verbraucherpolitischer Erfolg war die Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Reform zwingt die Versicherer zu einem faireren Umgang mit den Verbrauchern und beseitigt dabei Ungleichgewichte zu ihren Lasten. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen eine verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer. Sie erhalten sämtliche Vertragsinformationen vor ihrer Unterschrift unter den Vertrag. Zur Konkretisierung der Informationspflichten schafft eine Verordnung einen verbindlichen Standard zur Information der Verbraucher. Auf der anderen Seite hat der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss nur noch solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer gefragt hat. Der Versicherer muss Rechte aus der Verletzung dieser Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 bis 10 Jahren geltend machen.
Bisher musste der Versicherer bei einem grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall gar nicht leisten; künftig erfolgt je nach Schwere des Verschuldens eine entsprechende Leistungskürzung. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages kann der Versicherer nicht mehr die restliche Prämie behalten. Der Verbraucher muss die Prämie nur bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zahlen.
Auch bei den Lebensversicherungen gab es einige Änderungen. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung und Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse sind erstmals im Gesetz verankert. Dasselbe gilt für den Anspruch auf stille Reserven. Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt, wodurch der Rückkaufswert in den ersten Jahren höher ausfällt. Der Versicherer hat in der Lebens- und jetzt auch in der privaten Krankenversicherung die Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen.

