Rückblick
Datenschutz
Negativ-Beispiel: Datenschutznovelle
Die Datenschutzskandale des letzen Jahres haben Politik, Wirtschaft und die Öffentlichkeit aufgerüttelt. Die Politik reagierte anfangs entschlossen und versprach einen Paradigmenwechsel im Umgang mit personenbezogenen Daten. Als Kernstück der Reform wurde beim Datenschutzgipfel 2008 das Verbot der Datenweitergabe ohne Einwilligung (Abschaffung des Listenprivilegs) angepriesen. Auch sollte Schluss sein mit untergeschobenen und erzwungenen Einwilligungen. In beiden Punkten ist die Politik zurückgerudert. Auch wurde die Forderung nicht aufgegriffen, die Verbraucherorganisationen mit dem Recht auszustatten, gegen Datenschutzverstöße effektiv vorzugehen. Daher fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass der Verbraucherdatenschutz umgehend wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Negativ-Beispiel: Vorratsdatenspeicherung
Unter anderem zum Zweck der Strafverfolgung sind Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern.
Die verdachtsunabhängige Speicherung sämtlicher Verkehrsdaten „auf Vorrat“ greift unverhältnismäßig stark in die Privatsphäre des Einzelnen ein und ist der Weg in Richtung Überwachungsstaat. Ob durch die Vorratsdatenspeicherung Terrorismus oder Kriminalität verhindert werden kann, ist zu bezweifeln. Die Speicherung ist notwendigerweise vergangenheitsbezogen und kann daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt werden können (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könnte eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutsamen Einzelfällen von Nutzen sein.
Inwieweit das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird derzeit noch vom Bundesverfassungsgericht geklärt. Aufgrund zahlreicher Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz per einstweiliger Anordnung im Frühjahr 2008 stark eingeschränkt. Zwar wurde die Speicherpflicht für Kommunikationsunternehmen nicht ausgesetzt, die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden ist aber nur mit Genehmigung eines Ermittlungsrichters und im Zusammenhang mit schweren Straftaten möglich. Bevor auf die gesammelten Vorratsdaten zugegriffen werden kann, muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, und andere Ermittlungsmöglichkeiten müssen wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Im April 2009 wurde die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts um weitere sechs Monate verlängert. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht und die Hauptentscheidung stehen noch aus.
Beispiel: Scoring
Anbieter setzen so genannte Scoring-Verfahren ein, um Kreditwürdigkeit oder Zinskonditionen zu ermitteln. Basis sind vielfach Daten, die wenig über die wahre Zahlungsfähigkeit des Kunden Auskunft geben, etwa seine Wohnadresse oder sein Alter. Mittlerweile nutzen Firmen Scoring-Verfahren auch, um zu entscheiden, zu welchen Konditionen sie einen Telefonanschluss oder einen Stromlieferungsvertrag gewähren. Die Bewertungsverfahren sind jedoch höchst intransparent und erfolgen auf teilweise fragwürdiger Grundlage. Zuletzt kam im August 2009 eine Studie des Bundesverbraucherministeriums zu dem Ergebnis, dass der Anteil fehlerhafter Daten in einigen untersuchten Auskunfteien sehr hoch ist.
Um dem Problem des ausufernden Einsatzes von Scoring-Verfahren zu begegnen, wurde das Bundesdatenschutzgesetz mit Wirkung zum April 2010 angepasst. Anbieter durften schon vorher keine negativen Entscheidungen gegenüber ihren Kunden mittels automatisierter Verfahren treffen, taten dies de facto aber trotzdem. Der Gesetzgeber konkretisierte dieses Verbot deshalb dahingehend, dass bei negativen Entscheidungen stets ein Mensch eine eigene inhaltliche Bewertung vornehmen muss. Außerdem haben Verbraucher das Recht zu erfahren, aus welchen konkreten Gründen ihnen beispielsweise ein Vertrag verweigert wurde. Ob dies zu mehr Transparenz und einer Begrenzung von Scoring-Verfahren führt, hängt vor allem daran, wie Anbieter die neuen Vorgaben umsetzen.
Darüber hinaus schreibt das Gesetz nun klare Regeln vor, wann Anbieter zahlungssäumige Kunden bei Auskunfteien melden dürfen. Voraussetzung hierfür sind zwei unbeantwortete Mahnschreiben. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit, aber auch ein Problem im Hinblick auf die verbreitete Praxis betrügerischer Internet-Abzocker. Diese überziehen Verbraucher oft mit haltlosen Zahlungsforderungen und drohen mit Einträgen bei Auskunfteien. Hier wäre es hilfreich, im Gesetz festzuschreiben, dass Verbraucher nicht auf unklare Forderungen reagieren müssen und es ausreicht, diese einmalig zurückzuweisen. Zudem sollten Anbieter zahlungssäumige Kunden nur dann bei Auskunfteien melden dürfen, wenn die Mahnungen postalisch und unter fehlerfreier Adressierung des Schuldners erfolgt sind. Denn oft erreichen die Absender unseriöser Forderungen ihre Opfer durch spamartige Verfahren. Daraus darf für Verbraucher kein rechtlicher Handlungsdruck entstehen.

